Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktion
Justiziariat Dr. Birgit Laubach 14.09.01

Bündnisfall - Verteidigungsfall - Spannungsfall - was bedeutet das? Welche Rolle spielt der Bundestag?

Stand 14. September 2001

Der NATO-Rat hat einstimmig beschlossen, dass der Bündnisfall gemäss Art. 5 Nato-Vertrag eintritt, wenn durch erneute Befassung des NATO-Rates festgestellt wird, dass diese Anschläge aus dem Ausland gegen die USA gerichtet wurden. Erst dann tritt der Bündnisfall gemäss Art. 5 des NATO-Vertrages ein.

Artikel 5 Absatz 1 des NATO-Vertrags hat folgenden Wortlaut:

"Die Parteien vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Art. 51 der Satzung der UN anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen einschließlich der Anwendung von Waffengewalt trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten. (...)" .

Der Sicherheitsrat ist über die getroffenen Maßnahmen sofort informiert worden (Art. 5 Abs. 2 NATO-Vertrag).

Art. 6 NATO-Vertrag definiert, was als bewaffneter Angriff anzusehen ist, nämlich jeder bewaffnete Angriff auf das Gebiet oder auf die Streitkräfte, Schiffe oder Flugzeuge eines der in der NATO zusammengeschlossenen Staaten.

Das strategische Konzept der NATO vom 24.4.1999 hält fest:

"Sicherheitsinteressen des Bündnisses können von anderen Risiken umfassenderer Natur berührt werden, einschließlich Akte des Terrorismus, der Sabotage und des organisierten Verbrechens ..."

Auch die Resolution des Sicherheitsrates vom 13. September 2001 sieht terroristische Anschläge generell und die Anschläge in den USA als eine Bedrohung des Weltfriedens an. Sie knüpft damit direkt an die Formulierung des Kapitel VII der UN-Charta an, wonach der Sicherheitsrat im Fall einer Bedrohung des Weltfriedens auch militärische Zwangsmassnahmen beschließen kann.

Der Bündnisfall nach Art. 5 NATO-Vertrag darf nicht mit dem Verteidigungs- oder Spannungsfall nach dem Grundgesetz verwechselt werden. Der Bündnisfall kann durch Beschluss des NATO-Rats ausgelöst werden, wenn ein NATO-Staat angegriffen wird. Der Verteidigungsfall nach Art. 115 a GG setzt voraus, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, bzw. ein solcher Angriff unmittelbar droht (Spannungsfall). Die Feststellung des Verteidigungs- und des Spannungsfalles bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Bundestages. Der Bündnisfall nach Art. 5 NATO-Vertrag hat nicht zur Folge, dass nun auch der Verteidigungs- oder Spannungsfall festzustellen wäre (Sachs, GG, Art. 115 a, Rnr. 3).

Der NATO-Vertrag überlässt es grundsätzlich jedem Vertragsstaat zu beurteilen, ob ein Bündnisfall im Sinne des Art. 5 NATO-Vertrag vorliegt, und wenn ja, in welcher Weise er seiner Beistandspflicht genügt (BVerfGE 68, 1 ff). Den Beschlüssen des NATO-Rats kommt grundsätzlich nur empfehlende Wirkung zu. Der NATO-Vertrag wird von den Abkommenstaaten "in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren durchgeführt" (vgl. Art. 11 NATO-Vertrag).

Maßnahmen nach Art. 5 Nato-Vertrag können nach Auffassung des Senatsausschusses für Auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Staaten "vom diplomatischen Protest bis zu den härtesten Formen von Pressionen alles Mögliche einschließen" (zitiert nach Ipsen, Rechtsgrundlagen und Institutionalisierung der atlantisch-westeuropäischen Verteidigung, S. 45). Es herrscht mithin nationale Souveränität in der Entscheidung über die Art der Beistandspflicht.

Nach Art. 115 a GG muss über die Feststellung des Verteidigungsfalles mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (Kanzlermehrheit) beschlossen werden.

Gleiches gilt für den Spannungsfall (Art. 80 a Abs. 1 GG), der als Vorstufe zum Verteidigungsfall angesehen wird. Auch hier ist die Zustimmung des Bundestages mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen konstitutiv.

Der Einsatz der Bundeswehr im Rahmen von Bündnispflichten löst keinen Verteidigungs- oder Spannungsfall und damit auch keine Notstandsverfassung aus. Er erfolgt auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen (Verträgen), denen der Bundestag in der Regel auch nur mit einfacher Mehrheit zugestimmt hat. Die Einhaltung von Bündnispflichten gehört in den Bereich der exekutiven Handlungsbefugnis und Verantwortlichkeit. Deshalb hat der Bundestag in diesem Bereich kein Initiativrecht.

Auch aus Art. 80 a Abs. 3 des Grundgesetzes ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Grundgesetzbestimmung können einfachgesetzliche Vorschriften der Notstandsverfassung auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages und mit Zustimmung der Bundesregierung gefasst wurde, angewandt werden. Hierzu zählen beispielsweise das Verkehrssicherstellungsgesetz und der Katastrophenschutz). Art. 12 a Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und Art. 87 a Abs. 3 GG sind hiervon nicht erfasst, da sie auf den Spannungsfall verweisen. Der Einsatz der Streitkräfte bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Parlaments (Art. 80 a Abs. 1 GG). Voraussetzung für die Anwendung von Vorschriften aus der Notstandsverfassung ist,

- dass über die Feststellung des Bündnisfalles hinaus durch die NATO konkrete Bündnismaßnahmen beschlossen wurden, also - dass die Anwendung der in einer Notstandsvorschrift geregelten Maßnahme konkret durch das internationale Organ beschlossen wurde, - die Bundesregierung dem zugestimmt hat und - diesen Beschluss öffentlich bekannt gemacht hat.

Die allgemeine Feststellung des Bündnisfalles nach Art. 5 NATO-Vertrag reicht hierfür nicht aus. Darüber hinaus bestimmt Art. 80 a Abs. 3 Satz 2 GG, dass die Maßnahmen aufzuheben sind, wenn es der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt. Hieraus wird gefolgert, dass wenn schon für die Feststellung des Verteidigungs- und Spannungsfall die Zustimmung des Bundestages mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, dies erst recht dann gilt, wenn im Rahmen eines Bündnisvertrages konkrete Verteidigungsmaßnahmen getroffen werden (Maunz-Dürig, GG, Art. 80a, Rnr. 71 ff.) Auch das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Bündnisklausel des Art. 80 a Abs. 3 GG keinen Streitkräfteeinsatz in alleiniger Kompetenz der Exekutive gestattet (BVerfGE 90, 286 ff. 386).


Zur Beteiligung des Bundestages

Die NATO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht sowohl eine zwischenstaatliche Einrichtung wie auch ein kollektives Sicherheitssystem (Art. 24 GG) auf die der Bund Hoheitsrechte übertragen kann. Zu Hoheitsübertragungen im Rahmen eines klassischen Verteidigungsbündnisses gehört es, Gebiete zur Stationierung verbündeter Streitkräfte zur Verfügung zu stellen, den Streitkräften verbündeter Staaten Durchmarsch- Aufenthalts- und Einsatzrechte einzuräumen. Die Erteilung der Zustimmung zu solchen Maßnahmen ist alleinige Sache der Bundesregierung. Ihr obliegt die Einschätzung und politische Wertung über die Notwendigkeit solcher Bündnispflichten (BVerfGE 68, 1 ff.)

Der Einsatz der bewaffneten Streitkräfte unterliegt demgegenüber grundsätzlich der konstitutiven vorherigen Zustimmung des Bundestages. Dieser Parlamentsvorbehalt umfasst neben der Kontrolle und grundsätzlichen Steuerung der Streitkräfteplanung mittels der Haushaltsplanung auch die konkrete Entscheidung über die Verwendung von Streitkräften. Dies gilt auch für den Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der Bündnispflicht. Auch dieser Einsatz der Streitkräfte bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag beschließt nach Art. 42 Abs. 2 Grundgesetz über den militärischen Einsatz der Streitkräfte außerhalb Deutschlands, also mit einfacher Mehrheit. Soweit es die Lage erlaubt, soll ein solcher Beschluss in den zuständigen Ausschüssen vorbereitet werden. Bei Gefahr im Verzug ist die Bundesregierung berechtigt, vorläufig den Einsatz von Streitkräften zu beschließen. Sie muss das Parlament jedoch umgehend mit einem so beschlossenen Einsatz befassen.

Nicht der Zustimmung des Bundestages bedarf die Verwendung von Personal der Bundeswehr für Hilfsdienste und Hilfeleistungen im Ausland, sofern die Soldaten dabei nicht in bewaffnete Unternehmungen mit einbezogen sind.


Zusammenfassend gelten folgende Anforderungen:

Der Bundestag beschließt über den Einsatz bewaffnete Streitkräfte nach Art. 42 Abs. 2 GG, also mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (sog. einfache Abstimmungsmehrheit).

Die Beschlussfassung des Bundestages ist grundsätzlich in den Ausschüssen vorzubereiten. Hierzu gehört die ausreichende und umfassende Information des Parlamentes. Nur in Ausnahmefällen - bei sog. Gefahr in Verzug - kann die Vorbereitung im Ausschuss unterbleiben.

Der Bundestag hat keine Initiativbefugnis. Er kann lediglich einem von der Bundesregierung beabsichtigten Einsatz seine Zustimmung versagen oder ihn - wenn er ausnahmsweise schon begonnen hat (bei Gefahr in Verzug), beenden.

 
 
  zurück zurück