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Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktion
Justiziariat Dr. Birgit Laubach 14.09.01
Bündnisfall - Verteidigungsfall - Spannungsfall - was
bedeutet das? Welche Rolle spielt der Bundestag?
Stand 14. September 2001
Der NATO-Rat hat einstimmig beschlossen, dass der Bündnisfall gemäss Art.
5 Nato-Vertrag eintritt, wenn durch erneute Befassung
des NATO-Rates festgestellt wird, dass diese Anschläge aus dem
Ausland gegen die USA gerichtet wurden. Erst dann tritt der Bündnisfall
gemäss Art. 5 des NATO-Vertrages ein.
Artikel 5 Absatz 1 des NATO-Vertrags hat folgenden Wortlaut:
"Die Parteien vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen eine
oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen
sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, dass im Falle eines
solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Art.
51 der Satzung der UN anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven
Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden,
Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im
Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen einschließlich
der Anwendung von Waffengewalt trifft, die sie für erforderlich erachtet,
um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und
zu erhalten. (...)" .
Der Sicherheitsrat ist über die getroffenen Maßnahmen sofort informiert
worden (Art. 5 Abs. 2 NATO-Vertrag).
Art. 6 NATO-Vertrag definiert, was als bewaffneter Angriff anzusehen ist,
nämlich jeder bewaffnete Angriff auf das Gebiet oder
auf die Streitkräfte, Schiffe oder Flugzeuge eines der in der NATO
zusammengeschlossenen Staaten.
Das strategische Konzept der NATO vom 24.4.1999 hält fest:
"Sicherheitsinteressen des Bündnisses können von anderen Risiken umfassenderer
Natur berührt werden, einschließlich Akte des Terrorismus, der Sabotage
und des organisierten Verbrechens ..."
Auch die Resolution des Sicherheitsrates vom 13. September 2001 sieht
terroristische Anschläge generell und die Anschläge in den USA als eine
Bedrohung des Weltfriedens an. Sie knüpft damit direkt an die Formulierung
des Kapitel VII der UN-Charta an, wonach der Sicherheitsrat im Fall einer
Bedrohung des Weltfriedens auch militärische Zwangsmassnahmen beschließen
kann.
Der Bündnisfall nach Art. 5 NATO-Vertrag darf nicht mit dem Verteidigungs-
oder Spannungsfall nach dem Grundgesetz verwechselt werden. Der
Bündnisfall kann durch Beschluss des NATO-Rats ausgelöst werden, wenn
ein NATO-Staat angegriffen wird. Der Verteidigungsfall nach Art. 115 a
GG setzt voraus, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, bzw.
ein solcher Angriff unmittelbar droht (Spannungsfall). Die Feststellung
des Verteidigungs- und des Spannungsfalles bedarf grundsätzlich der Zustimmung
des Bundestages. Der Bündnisfall nach Art. 5 NATO-Vertrag hat nicht
zur Folge, dass nun auch der Verteidigungs- oder Spannungsfall
festzustellen wäre (Sachs, GG, Art. 115 a, Rnr. 3).
Der NATO-Vertrag überlässt es grundsätzlich jedem Vertragsstaat zu beurteilen,
ob ein Bündnisfall im Sinne des Art. 5 NATO-Vertrag vorliegt, und wenn
ja, in welcher Weise er seiner Beistandspflicht genügt (BVerfGE 68, 1
ff). Den Beschlüssen des NATO-Rats kommt grundsätzlich nur empfehlende
Wirkung zu. Der NATO-Vertrag wird von den Abkommenstaaten "in Übereinstimmung
mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren durchgeführt" (vgl. Art. 11 NATO-Vertrag).
Maßnahmen nach Art. 5 Nato-Vertrag können nach Auffassung des Senatsausschusses
für Auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Staaten "vom diplomatischen
Protest bis zu den härtesten Formen von Pressionen alles Mögliche einschließen"
(zitiert nach Ipsen, Rechtsgrundlagen und Institutionalisierung der atlantisch-westeuropäischen
Verteidigung, S. 45). Es herrscht mithin nationale Souveränität in der
Entscheidung über die Art der Beistandspflicht.
Nach Art. 115 a GG muss über die Feststellung
des Verteidigungsfalles mit einer 2/3 Mehrheit
der Mitglieder, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages (Kanzlermehrheit) beschlossen werden.
Gleiches gilt für den Spannungsfall (Art. 80
a Abs. 1 GG), der als Vorstufe zum Verteidigungsfall angesehen wird. Auch
hier ist die Zustimmung des Bundestages mit einer Mehrheit
von 2/3 der abgegebenen Stimmen konstitutiv.
Der Einsatz der Bundeswehr im Rahmen von Bündnispflichten löst keinen
Verteidigungs- oder Spannungsfall und damit auch keine Notstandsverfassung
aus. Er erfolgt auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen (Verträgen),
denen der Bundestag in der Regel auch nur mit einfacher Mehrheit zugestimmt
hat. Die Einhaltung von Bündnispflichten gehört in den Bereich der exekutiven
Handlungsbefugnis und Verantwortlichkeit. Deshalb hat der Bundestag in
diesem Bereich kein Initiativrecht.
Auch aus Art. 80 a Abs. 3 des Grundgesetzes
ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Grundgesetzbestimmung können einfachgesetzliche
Vorschriften der Notstandsverfassung auch auf der Grundlage und nach Maßgabe
eines Beschlusses, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines
Bündnisvertrages und mit Zustimmung der Bundesregierung gefasst wurde,
angewandt werden. Hierzu zählen beispielsweise das Verkehrssicherstellungsgesetz
und der Katastrophenschutz). Art. 12 a Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und Art.
87 a Abs. 3 GG sind hiervon nicht erfasst, da sie auf den Spannungsfall
verweisen. Der Einsatz der Streitkräfte bedarf in jedem Fall der Zustimmung
des Parlaments (Art. 80 a Abs. 1 GG). Voraussetzung für die Anwendung
von Vorschriften aus der Notstandsverfassung ist,
- dass über die Feststellung des Bündnisfalles hinaus durch die NATO
konkrete Bündnismaßnahmen beschlossen wurden, also - dass die Anwendung
der in einer Notstandsvorschrift geregelten Maßnahme konkret durch das
internationale Organ beschlossen wurde, - die Bundesregierung dem zugestimmt
hat und - diesen Beschluss öffentlich bekannt gemacht hat.
Die allgemeine Feststellung des Bündnisfalles nach Art. 5 NATO-Vertrag
reicht hierfür nicht aus. Darüber hinaus bestimmt Art. 80 a Abs. 3 Satz
2 GG, dass die Maßnahmen aufzuheben sind, wenn es der Bundestag mit der
Mehrheit seiner Mitglieder verlangt. Hieraus wird gefolgert, dass wenn
schon für die Feststellung des Verteidigungs- und Spannungsfall die Zustimmung
des Bundestages mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich
ist, dies erst recht dann gilt, wenn im Rahmen eines Bündnisvertrages
konkrete Verteidigungsmaßnahmen getroffen werden (Maunz-Dürig, GG, Art.
80a, Rnr. 71 ff.) Auch das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt,
dass die Bündnisklausel des Art. 80 a Abs. 3 GG keinen Streitkräfteeinsatz
in alleiniger Kompetenz der Exekutive gestattet (BVerfGE 90, 286 ff. 386).
Zur Beteiligung des Bundestages
Die NATO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht sowohl
eine zwischenstaatliche Einrichtung wie auch ein kollektives Sicherheitssystem
(Art. 24 GG) auf die der Bund Hoheitsrechte übertragen kann. Zu Hoheitsübertragungen
im Rahmen eines klassischen Verteidigungsbündnisses gehört es, Gebiete
zur Stationierung verbündeter Streitkräfte zur Verfügung zu stellen, den
Streitkräften verbündeter Staaten Durchmarsch- Aufenthalts- und Einsatzrechte
einzuräumen. Die Erteilung der Zustimmung zu solchen Maßnahmen ist alleinige
Sache der Bundesregierung. Ihr obliegt die Einschätzung und politische
Wertung über die Notwendigkeit solcher Bündnispflichten (BVerfGE 68, 1
ff.)
Der Einsatz der bewaffneten Streitkräfte unterliegt demgegenüber grundsätzlich
der konstitutiven vorherigen Zustimmung des Bundestages. Dieser Parlamentsvorbehalt
umfasst neben der Kontrolle und grundsätzlichen Steuerung der Streitkräfteplanung
mittels der Haushaltsplanung auch die konkrete Entscheidung über die Verwendung
von Streitkräften. Dies gilt auch für den Einsatz der Bundeswehr im Rahmen
der Bündnispflicht. Auch dieser Einsatz der Streitkräfte bedarf der vorherigen
Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag beschließt nach Art. 42 Abs.
2 Grundgesetz über den militärischen Einsatz der Streitkräfte außerhalb
Deutschlands, also mit einfacher Mehrheit. Soweit es die Lage erlaubt,
soll ein solcher Beschluss in den zuständigen Ausschüssen vorbereitet
werden. Bei Gefahr im Verzug ist die Bundesregierung berechtigt, vorläufig
den Einsatz von Streitkräften zu beschließen. Sie muss das Parlament jedoch
umgehend mit einem so beschlossenen Einsatz befassen.
Nicht der Zustimmung des Bundestages bedarf die Verwendung von Personal
der Bundeswehr für Hilfsdienste und Hilfeleistungen im Ausland, sofern
die Soldaten dabei nicht in bewaffnete Unternehmungen mit einbezogen sind.
Zusammenfassend gelten folgende Anforderungen:
Der Bundestag beschließt über den Einsatz bewaffnete Streitkräfte nach
Art. 42 Abs. 2 GG, also mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (sog.
einfache Abstimmungsmehrheit).
Die Beschlussfassung des Bundestages ist grundsätzlich in den Ausschüssen
vorzubereiten. Hierzu gehört die ausreichende und umfassende Information
des Parlamentes. Nur in Ausnahmefällen - bei sog. Gefahr in Verzug - kann
die Vorbereitung im Ausschuss unterbleiben.
Der Bundestag hat keine Initiativbefugnis. Er kann lediglich einem von
der Bundesregierung beabsichtigten Einsatz seine Zustimmung versagen oder
ihn - wenn er ausnahmsweise schon begonnen hat (bei Gefahr in Verzug),
beenden.
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